Die Hausratversicherung Umzug

Hausratversicherung Umzug – Was ist wichtig nach dem Umzug?

Die Hausratversicherung Umzug

Hausratversicherung Umzug – Was ist wichtig nach dem Umzug?

Auf dem flachen Land in Mecklenburg Vorpommern

wie zum Beispiel in Demmin, Loitz oder Grimmen sind es starke Stürme in exponierten Lagen, die zu Schäden am Hausrat führen können.

Viele Haushalte lassen sich mit der Meldung an die Hausratversicherung nach einem Wohnungswechsel Zeit. Das kann im Ernstfall einen Verlust des Versicherungsschutzes nach sich ziehen.

Ob die Hausratversicherung nach einem Wohnungswechsel für einen entstandenen Schaden aufkommt oder nicht, hängt in erster Linie von der Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Versicherten ab. Allein schon deshalb muss ein Umzug auf jeden Fall an die Hausratversicherung gemeldet werden.

Welche Meldefristen müssen beim Umzug eingehalten werden?

Innerhalb welcher Frist ein Wohnungswechsel an die Hausratversicherung gemeldet werden muss, ist von den konkreten Regelungen in der individuellen Police abhängig. Alternativ können sich die Fristen aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft ableiten. In vielen Verträgen findet sich die allgemeine Angabe „unverzüglich“. Sie wurde inzwischen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung genauer definiert. Danach gilt die Meldefrist als eingehalten, wenn die Meldung von Schadensfällen und Umzügen binnen sieben Kalendertagen erfolgt. Am besten fahren die Versicherungsnehmer, die einen Umzug der Hausratversicherung bereits vor dem Umzugstag ankündigen. Damit ist immer garantiert, dass der Versicherer die Regulierung von Schadensfällen nicht mit Verweis auf die Verletzung der vertraglichen Pflichten ablehnen kann.

Was ändert sich bei der Hausratversicherung durch einen Wohnungswechsel?

Vor allem bei älteren Verträgen stehen oftmals erhebliche Änderungen in der Hausratversicherung an. Der Grund dafür ist, dass viele Versicherungsgesellschaften eine Quadratmeterpauschale für die Berechnung der Versicherungssumme und der daraus abzuleitenden Beiträge verwendet haben. Bei neueren Verträgen wird die Versicherungssumme stattdessen auf der Grundlage von individuellen Inventarlisten für das Mobiliar, die technische Ausstattung und den sonstigen Hausrat berechnet.

Diente die Quadratmeterpauschale für den Ausschluss einer Unterversicherung als Grundlage, wirken sich Veränderungen der Wohnungsgröße und Wohnfläche eines Hauses auf die Versicherungssumme und die Beträge aus.

Hier kann sich durch einen nicht gemeldeten Umzug in ein größeres Domizil eine Unterversicherung im Sinne des Paragrafen 75 des Versicherungsvertragsgesetzes ergeben. Sie führt dazu, dass Schäden nur teilweise reguliert werden. Beim Umzug in eine kleinere Wohnung kann es bei der Anwendung der Quadratmeterpauschale zu einer Überversicherung kommen. Dadurch kann bei der Unterstellung von Vorsatz nach dem Paragrafen 74 des Versicherungsvertragsgesetzes sogar der gesamte Versicherungsvertrag nichtig werden.

Das sollten Sie nicht riskieren und deshalb jeden Wohnungswechsel in der vertraglich vorgegebenen Frist an den Versicherer melden.

Wirkt sich die Lage der neuen Wohnung auf die Hausratversicherung aus?

Viele Versicherten glauben, dass sie einen Umzug in eine andere und gleich große Wohnung innerhalb eines Hauses nicht an die Hausratversicherung melden müssen. Diese Annahme ist falsch. Veränderungen gibt es vor allem durch die Berücksichtigung einiger Naturgewalten. In Rostock und Stralsund spielt die Hochwassergefährdung durch auflandige Stürme eine wichtige Rolle. In Halle ist es die Saale, von der Hochwasserrisiken ausgehen. In Magdeburg werden die möglichen Flutwellen der Elbe berücksichtigt.

Es macht für die Hausratversicherung deshalb einen gewaltigen Unterschied, ob sich die Wohnung im Erdgeschoss oder einer der oberen Etagen befindet. Wer vom dritten Obergeschoss ins Erdgeschoss oder Souterrain umzieht, muss deshalb mit Risikozuschlägen bei der Versicherung des Hausrats rechnen. Wird ein solcher Wohnungswechsel nicht gemeldet, kann die Versicherung die Regulierung von Hochwasserschäden mit dem Vorwurf der Vernachlässigung der vertraglichen Pflichten verweigern.

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